Weiterbildung & Fortbildung für Fördertechnik & Hebetechnik
Zweifelsohne erleichtert jeglicher Einsatz von Fördertechnik, seien es Aufzüge, Baumaschinen, Krane oder industrielle Stetigförderer unsere Arbeit, ja unser Leben. Vielleicht hat diese Technik deshalb schon so eine lange Geschichte, älter noch als das Rad. Sie erleichtert die Arbeit, indem immense Lasten bewegt, in große Höhen gehoben oder zum Transport bereitgestellt werden.
Und: diese Technik wird durch vielfältige Schnittstellen in Arbeits- und Produktionsprozessen immer komplexer oder durch zusätzliche Anbaugeräte immer multifunktionaler einsetzbar. Die erforderlichen Fertigkeiten zur Bedienung nehmen dadurch proportional zu und stellen jedes Unternehmen vor komplexe Herausforderungen. Es ist daher unumgänglich für jeden, der Maschinen in der Fördertechnik führt, sich auf diesem Gebiet aus- und weiterzubilden, die neuesten Richtlinien zu kennen und auf dem aktuellen Stand der Entwicklungen zu bleiben.
Die TÜV Akademie bietet verschiedene Seminare zum Thema Fördertechnik an, in denen wichtige Themen wie Erste Hilfe, physikalische Grundlagen, Wartung und Pflege oder Maschinenrichtlinien behandelt werden. Weiterhin können Sie in unseren TÜV Seminaren diverse Befähigungsnachweise zum Führen von Maschinen wie Gabelstapler, Erdbaumaschinen oder flurgesteuerte Krane erwerben, damit Sie diese sicher und kompetent in den jeweiligen Einsatzgebieten nutzen können.
Unsere Weiterbildungen im Bereich Förder- und Hebetechnik:
Die Teilnehmer erlangen im Seminar die notwendigen Kenntnisse, um in Kombination mit ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung als befähigte Person Prüfungen von Teleskopstaplern durchführen zu können.
Die Teilnehmer erwerben in dieser Jahresunterweisung die aktuellen Informationen zum Umgang mit dem Arbeitsmittel Kran.
Das Seminar vermittelt den Teilnehmenden eine gezielte Wiederholung, Vertiefung und Aktualisierung ihrer Kenntnisse im sicheren Umgang mit Flurförderzeugen.
Die ordnungsgemäße Prüfung von austauschbaren Kipp- und Absetzbehältern sowie ein qualitativ hochwertiges und sicheres Arbeiten als befähigte Person sind nur möglich, wenn das Wissen immer auf dem aktuellen Stand ist.
Die ordnungsgemäße Prüfung von Hebezeugen sowie ein qualitativ hochwertiges und sicheres Arbeiten als befähigte Person sind nur möglich, wenn das Wissen immer auf dem aktuellen Stand ist.
Das Seminar vermittelt die notwendigen gesetzlichen Hintergründe sowie Methoden zur Erstellung der GBU und verweist auf die Notwendigkeit einer ganzheitlichen Betrachtungsweise im Rahmen des betrieblichen Arbeitsschutzmanagements.
Die ordnungsgemäße Prüfung von Flurförderzeugen sowie ein qualitativ hochwertiges und sicheres Arbeiten als befähigte Person sind nur möglich, wenn das Wissen immer auf dem aktuellen Stand ist.
Beim Einsatz von Kranen müssen Kranführer mit dem Kran sicher, wirtschaftlich und zweckmäßig umgehen können. Für den Kranführer ist eine gründliche und möglichst umfassende Unterweisung erforderlich.
Die Teilnehmer erwerben in dieser Schulung den Befähigungsnachweis zum Führen von Flurförderzeugen (Gabelstaplern, Kommissioniergeräten, usw.). Die DGUV V 68 nimmt die Unternehmer in die Pflicht, laut § 7 Abs. 1 nur Personen mit dem Führen von Flurförderzeugen zu beauftragen, die eine entsprechende Befähigung nachweisen können.
Beim Einsatz von Kranen müssen Kranführer mit dem Kran sicher, wirtschaftlich und zweckmäßig umgehen können. Für den Kranführer ist eine gründliche und möglichst umfassende Unterweisung erforderlich.
Die ordnungsgemäße Prüfung von Zurr- und Anschlagmittel sowie ein qualitativ hochwertiges und sicheres Arbeiten als befähigte Person sind nur möglich, wenn das Wissen immer auf dem aktuellen Stand ist.
Nach § 14 Abs. 2 BetrSichV sind "Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind, ..., wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen." Gemäß § 2 Abs. 6 BetrSichV sind die Anforderungen an die befähigte Person Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit.
Für die Verwendung von Teleskopstaplern mit drehbarem Oberwagen sowie für den Kranbetrieb wird die Zusatzqualifizierung (Stufe 2a) benötigt, bei der die spezifischen Gefährdungen, Bestimmungen und Kenntnisse vermittelt werden.
Beim Einsatz von Kranen müssen Kranführer mit dem Kran sicher, wirtschaftlich und zweckmäßig umgehen können. Für den Kranführer ist eine gründliche und möglichst umfassende Unterweisung erforderlich.
Gemäß § 12 Betriebssicherheitsverordnung müssen Beschäftigte vor Benutzung von Arbeitsmitteln und später regelmäßig über Gefahren im Umgang mit diesen informiert werden. für den sicheren Einsatz von Hubarbeitsbühnen im Unternehmen muss der Arbeitgeber auch Kapitel 2.10 (... Hebebühnen)
Nach §14 (2) BetrSichV sind "Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind, ..., wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen." Gerade bei Kipp-und Absetzbehältern ist die Beanspruchung und Einwirkung sehr groß, so dass Beschädigungen nicht ausbleiben.
Die zur Ladungssicherung eingesetzten Zurrmittel müssen wie Anschlagmittel unbeschädigt und funktionstüchtig sein. Bei regelmäßiger Nutzung bleiben Abnutzungen und Schäden nicht aus, die aber nicht immer gleich zur Aussonderung führen müssen.
Im Seminar erwerben die Teilnehmer Kenntnisse sowohl zur Auswahl geeigneter Anschlagmittel und Lastaufnahmeeinrichtungen als auch zu ihren fachgerechten und sicheren Gebrauchsmöglichkeiten.
Die Teilnehmer erwerben in dieser Schulung den Befähigungsnachweis zum Führen von Erdbaugeräten (wie Bagger und Radlader). Dabei werden das zur Bedienung der Geräte notwendige technische Wissen und die einschlägigen staatlichen und Unfallverhütungsvorschriften vermittelt.
Nach § 14 Abs. 2 BetrSichV sind "Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind, ..., wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen." Gemäß § 2 Abs. 6 BetrSichV sind die Anforderungen an die befähigte Person Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit.
Das Seminar vermittelt Kenntnisse zu den Sicherheitsanforderungen, die die aktuellen technischen Regeln für den Betrieb von Aufzugsanlagen vorschreiben.
Beim Einsatz von Kranen müssen Kranführer mit dem Kran sicher, wirtschaftlich und zweckmäßig umgehen können. Für den Kranführer ist eine gründliche und möglichst umfassende Unterweisung erforderlich.
Nach § 14 Abs. 2 BetrSichV sind "Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind, ..., wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen." Gemäß § 2 Abs. 6 BetrSichV sind die Anforderungen an die befähigte Person Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit.
Gemäß Betriebssicherheitsverordnung soll der Einsatz von Arbeitsmitteln nur geeigneten, unterwiesenen und beauftragten Personen vorbehalten bleiben. für den sicheren Einsatz von Hubarbeitsbühnen im Unternehmen muss durch den Arbeitgeber auch Kapitel 2.10 (... Hebebühnen)
Nach § 14 Abs. 2 BetrSichV sind "Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind, ..., wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen." Gemäß § 2 Abs. 6 BetrSichV sind die Anforderungen an die befähigte Person Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit.
Die ordnungsgemäße Prüfung von Erdbaumaschinen sowie ein qualitativ hochwertiges und sicheres Arbeiten als befähigte Person sind nur möglich, wenn das Wissen immer auf dem aktuellen Stand ist.
Die Teilnehmer erwerben in dieser Schulung den Befähigungsnachweis zum Führen von Flurförderzeugen (Gabelstaplern, Kommissioniergeräten, usw.). Die DGUV V 68 nimmt die Unternehmer in die Pflicht, laut § 7 Abs. 1 nur Personen mit dem Führen von Flurförderzeugen zu beauftragen, die eine entsprechende Befähigung nachweisen können.
Die ordnungsgemäße Prüfung von Hebebühnen sowie ein qualitativ hochwertiges und sicheres Arbeiten als befähigte Person sind nur möglich, wenn das Wissen immer auf dem aktuellen Stand ist.
Die Teilnehmer erwerben in dieser Schulung den Befähigungsnachweis zum Führen von Erdbaugeräten (z.B. Baggern und Radladern). Dabei werden das zur Bedienung der Geräte notwendige technische Wissen und die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften vermittelt. Eine verkürzte praktische Unterweisung und Übungen an den Maschinen und Geräten sind Bestandteile der Ausbildung.