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Fortbildungslehrgang: Tätigkeiten bei der Herstellung von Biogas - Erhalt der spezifischen Fachkunde für die Annahme besonderer Einsatzstoffe nach TRGS 529 Abschnitte 7.2, 7.4 Abs. 2

Gemäß TRGS 529 Abschnitt 7.4 hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass die bestellte Person mindestens alle 4 Jahre an einer Fortbildung teilnimmt, um die Kenntnisse zu aktualisieren und die Fachkunde entsprechend zu erhalten.

Zielgruppe

Verantwortliche Personen für die Annahme von und den Umgang mit besonderen Einsatzstoffen in Biogas- und Abfallvergäranlagen, die ihre vorhandenen Kenntnisse vertiefen sowie aktualisieren und damit ihre spezifische Fachkunde erhalten wollen.

Seminarinhalt

Aktuelle Entwicklungen

  • Entwicklungen im staatlichen Recht, in den Schriften der Unfallversicherungsträger und im Regelwerk der technischen Verbände
  • Aktuelles Unfall- und Berufskrankheitengeschehen
  • Weiterentwickelte und neue Technik von Anlagen zur Erzeugung von Biogas, in denen besondere Einsatzstoffe angenommen werden

Kenntnisauffrischung und Wissensaktualisierung, Wiederholung ausgesuchter Inhalte

  • Besondere Einsatzstoffe (Begriffsdefinition, Eigenschaften, Betriebssicherheit, Gefährdungen, Grundlagen des Gärprozesses)
  • Vorgehensweise bei der Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit besonderen Einsatzstoffen
  • Schutzmaßnahmenkonzept der TRGS 529 für die Annahme von Substraten und besonderen Einsatzstoffen (gemäß Abschnitte 4.1.2, 4.1.5 TRGS 529)
  • Durchführung von Schnelltests (gemäß Abschnitt 3.2.2 Abs. 4, 5, 6 TRGS 529)
  • Anforderungen an die Dokumentation (gemäß Abschnitt 4.2.15 TRGS 529)
  • Darstellung und Erörterung der Praxis sowie von Beispielen für Unfälle, Schadensereignisse und Prozessstörungen
  • Spezifische Inhalte der TRAS 120

Erfahrungsaustausch


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Teilnahmebescheinigung

5 Seminarstunden
1 Tag

8:30 bis 12:45 Uhr

Erfolgreich abgeschlossener Grundlehrgang: Tätigkeiten bei der Herstellung von Biogas - Erwerb der spezifischen Fachkunde für die Annahme besonderer Einsatzstoffen nach TRGS 529 Abschnitt 7.2

VDSI Punkte Arbeitsschutz : 0
VDSI Punkte Brandschutz : 0
VDSI Punkte Managementsysteme : 0
VDSI Punkte Gesundheitsschutz : 0
VDSI Punkte Security : 0
VDSI Punkte Umweltschutz : 0

Der Arbeitgeber hat nach TRGS 529 Abschnitt 7.4 Abs. 2 sicherzustellen, dass die fachkundigen Personen mindestens alle vier Jahre an wiederkehrenden Fortbildungsmaßnahmen mit Bezug zu den Inhalten der jeweiligen Anhänge (3.1, 3.2, 3.3) teilnehmen.

TRGS 529: So verbessern die neuen Regelungen die Betriebssicherheit von Biogasanlagen

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Abschnitt 7 der TRGS 529 schreibt in ihrer aktuellen Ausgabe mit Stand vom Mai 2024 vor, dass Betreiber von Biogasanlagen aufgrund potenzieller Gefahrensituationen fachkundige Personen für die Annahme von und den Umgang mit besonderen Einsatzstoffen bestellen müssen.

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